Ausschluss unbekannter Berechtigter


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ausschluss unbekannter Berechtigter (BGB § 1112)

Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.

 

 

 

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