Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten (BGB § 889)
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
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