Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten (BGB § 889)

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

 

 

 

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