Ausschluss der Aufhebung im Todesfall


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ausschluss der Aufhebung im Todesfall (BGB § 750)

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tod eines Teilhabers außer Kraft.

 

 

 

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