Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung (BGB § 1509)

Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen. Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.

 

 

 

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