Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenvertrag


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenvertrag (BGB § 330)

Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.

 

 

 

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