Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Auslegung zugunsten der Wirksamkeit (BGB § 2084)
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
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