Auslegung zugunsten der Wirksamkeit


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Auslegung zugunsten der Wirksamkeit (BGB § 2084)

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

 

 

 

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