Auslegung einer Willenserklärung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Auslegung einer Willenserklärung (BGB § 133)
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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