Auslegung der Draufgabe


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Auslegung der Draufgabe (BGB § 336)

(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. (2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.

 

 

 

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