Ausländischer Verein
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Ausländischer Verein (BGB § 23)
Einem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bundes/*staate hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrates verliehen werden.
|