Ausländischer Verein


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ausländischer Verein (BGB § 23)

Einem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bundes/*staate hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrates verliehen werden.

 

 

 

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