Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs (BGB § 1587e)

(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend. (2) Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch. (3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann. (4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tod des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen.

 

 

 

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