Auskunftspflicht des Vormunds
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Auskunftspflicht des Vormunds (BGB § 1839)
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.
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