Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (BGB § 666)
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
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