Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (BGB § 1686)

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.

 

 

 

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