Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (BGB § 1686)
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
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