Aushändigung der Urkunden
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Aushändigung der Urkunden (BGB § 1144)
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
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