Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger (BGB § 430)

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

 

 

 

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