Auseinandersetzung unter Miterben


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Auseinandersetzung unter Miterben (BGB § 2204)

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 zu bewirken. (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

 

 

 

Auseinandersetzung unter Miterben, BGBGehe zu:   BGB  §  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwälte, Rechtsanwalt, Auseinandersetzung unter Miterben, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch
Haftung, Haftpflicht
© Copyright (2006) by FindeRecht.de
Anwälte, Internetauftritt Anwalt, Dienstleistung Anwalt, Anwaltssuche, Rechtsanwalt, Internetauftritt Rechtsanwalt Anwälte, Rechtsanwalt, Auseinandersetzung unter Miterben, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, privat Rechtsschutz
Sie sind hier: Anwalt, bürgerliches Recht Gesetze  Anwalt, bürgerliches RechtBGB