Aufschiebende Bedingung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Aufschiebende Bedingung (BGB § 2074)

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

 

 

 

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