Aufrechnung nach Nichterfüllung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Aufrechnung nach Nichterfüllung (BGB § 352)
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
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