Aufnahme des Inventars durch den Erben


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Aufnahme des Inventars durch den Erben (BGB § 2002)

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

 

 

 

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