Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes (BGB § 726)

Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.

 

 

 

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