Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes (BGB § 726)
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.
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