Auflage


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Auflage (BGB § 1940)

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

 

 

 

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