Aufhebungsklage des Verwalters


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Aufhebungsklage des Verwalters (BGB § 1448)

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.

 

 

 

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