Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen (BGB § 1064)

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.

 

 

 

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