Aufhebung der Hypothek
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Aufhebung der Hypothek (BGB § 1183)
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
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