Aufhebung der Hypothek


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Aufhebung der Hypothek (BGB § 1183)

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

 

 

 

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