Aufgebot des Vormerkungsgläubigers


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Aufgebot des Vormerkungsgläubigers (BGB § 887)

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erlischt die Wirkung der Vormerkung.

 

 

 

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