Arglisteinrede


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Arglisteinrede (BGB § 853)

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

 

 

 

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