Anzeige bei Tod des Vormunds
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Anzeige bei Tod des Vormunds (BGB § 1894)
(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen. (2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
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