Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (BGB § 486)

Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.

 

 

 

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