Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs (BGB § 1587k)

(1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1585b Abs. 2, 3 entsprechend. (2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 1587i Abs. 1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten über.

 

 

 

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