Antrag auf Nachlassverwaltung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Antrag auf Nachlassverwaltung (BGB § 2062)
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
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