Antrag auf Nachlassverwaltung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Antrag auf Nachlassverwaltung (BGB § 2062)

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.

 

 

 

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