Antrag auf Eintragung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Antrag auf Eintragung (BGB § 1560)

Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.

 

 

 

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