Anteilsunwürdigkeit


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Anteilsunwürdigkeit (BGB § 1506)

Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.

 

 

 

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