Ansprüche aus dem Miteigentum
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Ansprüche aus dem Miteigentum (BGB § 1011)
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
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