Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung (BGB § 888)

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

 

 

 

Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung, BGBGehe zu:   BGB  §  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwälte, Rechtsanwalt, Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch
Haftung, Haftpflicht
© Copyright (2006) by FindeRecht.de
Anwälte, Internetauftritt Anwalt, Dienstleistung Anwalt, Anwaltssuche, Rechtsanwalt, Internetauftritt Rechtsanwalt Anwälte, Rechtsanwalt, Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, privat Rechtsschutz
Sie sind hier: Anwalt, bürgerliches Recht Gesetze  Anwalt, bürgerliches RechtBGB