Anspruch auf Rückgabe


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Anspruch auf Rückgabe (BGB § 1254)

Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.

 

 

 

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