Anspruch auf Rückgabe
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Anspruch auf Rückgabe (BGB § 1254)
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.
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