Anrechnung auf Unterhaltsanspruch


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Anrechnung auf Unterhaltsanspruch (BGB § 1587n)

Ist der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen, den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten würde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden wäre.

 

 

 

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