Anrechnung auf Unterhaltsanspruch
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Anrechnung auf Unterhaltsanspruch (BGB § 1587n)
Ist der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen, den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten würde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden wäre.
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