Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht (BGB § 1697)
Ist auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, so kann das Familiengericht auch diese Anordnung treffen und den Vormund oder Pfleger auswählen.
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