Anordnung von Amts wegen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Anordnung von Amts wegen (BGB § 1774)
Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
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