Annahme nur als gemeinschaftliches Kind


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Annahme nur als gemeinschaftliches Kind (BGB § 1742)

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

 

 

 

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