Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Annahme nur als gemeinschaftliches Kind (BGB § 1742)
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
|