Annahme bei notarieller Beurkundung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Annahme bei notarieller Beurkundung (BGB § 152)

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.

 

 

 

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