Anmeldung zur Eintragung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Anmeldung zur Eintragung (BGB § 59)

(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift, 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands. (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

 

 

 

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