Anlegung von Geld
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Anlegung von Geld (BGB § 2119)
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.
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