Anlegung von Geld


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Anlegung von Geld (BGB § 1642)

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

 

 

 

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