Anlegung von Geld
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Anlegung von Geld (BGB § 1642)
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
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