Anlegung mit Sperrvermerk
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Anlegung mit Sperrvermerk (BGB § 1809)
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
|