Anlegung mit Sperrvermerk


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Anlegung mit Sperrvermerk (BGB § 1809)

Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.

 

 

 

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