Anhörung von Betroffenen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Anhörung von Betroffenen (BGB § 2360)

(1) Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so soll vor der Erteilung des Erbscheins der Gegner des Antragstellers gehört werden. (2) Ist die Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Erbscheins derjenige über die Gültigkeit der Verfügung gehört werden, welcher im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung Erbe sein würde. (3) Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn sie untunlich ist.

 

 

 

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