Anhörung von Angehörigen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Anhörung von Angehörigen (BGB § 1847)
(1) Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) (weggefallen)
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