Anfechtungsberechtigte


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Anfechtungsberechtigte (BGB § 2341)

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

 

 

 

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