Anfall und Ausschlagung der Erbschaft


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Anfall und Ausschlagung der Erbschaft (BGB § 1942)

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

 

 

 

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