Anerkennung nach Tod des Stifters
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Anerkennung nach Tod des Stifters (BGB § 84)
Wird die Stiftung erst nach dem Todes des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
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