Anerkennung nach Tod des Stifters


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Anerkennung nach Tod des Stifters (BGB § 84)

Wird die Stiftung erst nach dem Todes des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

 

 

 

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