Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung (BGB § 562c)
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.
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